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RATGEBER · STAND 16.10.2026
Reinigung im Haushalt: Steuer, Minijob, Firma (2026)
Wer eine Reinigungskraft einstellt oder einen Betrieb beauftragt, hat steuerlich zwei Wege: den Minijob im eigenen Haushalt oder die Rechnung eines Unternehmens. Beide lassen sich unter Bedingungen von der Steuer absetzen. Welcher Weg passt, hängt davon ab, wer die Arbeit organisiert und wer Arbeitgeber ist.
Was du von der Steuer zurückbekommst
Beauftragst du einen Betrieb, rechnet die Berliner Finanzverwaltung die Leistungen einer Reinigungsfirma zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Dafür ermäßigt sich deine Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr. So steht es im geltenden Gesetzestext (abgerufen am 22.10.2026).
Zwei Bedingungen entscheiden, ob das Finanzamt mitspielt. Du brauchst eine Rechnung und musst auf das Konto des Betriebs überweisen; Barzahlung wird nicht anerkannt. Außerdem zählen nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Lass dir den Arbeitsanteil deshalb auf der Rechnung getrennt ausweisen.
- Rechnung mit ausgewiesenem Arbeitskostenanteil
- Überweisung statt Barzahlung
- Antrag in der Steuererklärung
Quellen: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021)
Minijob im Haushalt: Haushaltsscheck
Stellst du die Reinigungskraft selbst ein, wirst du Arbeitgeber. Für geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt gilt eine eigene Steuerermäßigung: 20 Prozent, höchstens 510 Euro im Jahr. Voraussetzung ist ein Haushalt, der die Tätigkeit begründet, und eine Aufgabe, die sonst Mitglieder des Haushalts übernehmen würden.
Die Anmeldung läuft über das Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale, online, per Formular oder telefonisch. Die Minijob-Zentrale nennt als Voraussetzung, dass die Person abhängig beschäftigt ist; eine selbstständige Tätigkeit kann kein Minijob sein. Für dich fallen Abgaben von höchstens 14,62 Prozent an, und die Minijob-Zentrale meldet die Hilfe auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung an.
Es gilt der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 13,90 Euro je Stunde. Bei der Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat sind das rechnerisch rund 43 Stunden (eigene Rechnung: 603 geteilt durch 13,90).
Quellen: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
Firma oder eigene Hilfe: Was sich im Alltag ändert
Mit einem Betrieb schließt du einen Vertrag und bekommst eine Rechnung; du bist kein Arbeitgeber. Mit einer eigenen Hilfe bist du es, mit Anmeldung, Abgaben und Pflichten. Frage bei einem Betrieb im Angebot nach, wie Vertretung bei Krankheit geregelt ist. Bei der eigenen Hilfe musst du dich selbst darum kümmern.
Arbeitet jemand selbstständig auf eigene Rechnung, ist das kein Minijob im Haushalt. Dann hast du einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden und brauchst wieder eine Rechnung samt Überweisung, wenn du die Steuerermäßigung willst.
Quellen: Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
Ohne Rechnung ist es riskant
Wer Arbeit ohne Rechnung vereinbart, verliert Rechte: Der Zoll erklärt Werkverträge mit auch nur teilweiser Schwarzgeldabrede für nichtig. Für Schäden und schlechte Arbeit hättest du dann keine Mängelansprüche. Schwarzarbeit leistet auch, wer Leistungen ausführen lässt und dabei steuerliche Pflichten nicht erfüllt.
Quellen: Zoll (Bundesfinanzverwaltung), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Was du nicht online klärst
Ob die Steuerermäßigung in deinem Fall greift, entscheidet das Finanzamt. Bei Unsicherheit hilft ein Steuerberater oder eine Lohnsteuerhilfe. Die Anmeldung der Hilfe selbst kannst du dagegen online erledigen, eine Reinigung vor Ort natürlich nicht.
Quellen: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
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